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SATZUNG des STADTVERBAND FRANKFURTER VEREINSRINGE E.V. 

Neugefasst durch Beschluss der Mitglieder-versammlung vom 27. März 2019. 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „STADTVERBAND FRANKFURTER VEREINSRINGE E.V.und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. 

2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 73 VR 10675 eingetragen. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck 

1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Vereinsringen oder ihnen gleichzu-stellenden Organisationen mit Sitz in Frankfurt am Main. 

2. Seine Aufgaben sind 

– die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder 

– die Kontaktpflege und Kontaktvermittlung zur Stadt Frankfurt am Main 

– die Vorbereitung und Durchführung eigener Veranstaltungen 

– die Vertretung berechtigter Interessen seiner Mitgliedsvereine gegenüber Dritten. 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass an den Vorstand, soweit er seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

7. Der Verein enthält sich der Befassung mit Angelegenheiten seiner Mitgliedsvereine, es sei denn, er wird von diesen ausdrücklich darum gebeten. 

8. Der Stadtverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Den Mitgliedsvereinen und den Mitgliedern des Vorstandes ist es untersagt, sich in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein parteipolitisch zu betätigen oder parteipolitische Stellungnahmen abzugeben. 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied kann jeder Vereinsring oder eine ihm gleichzustellende Organisation mit Sitz in Frankfurt am Main werden. 

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die Anerkennung dieser Satzung voraus. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie werden der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt, die darüber abstimmt. 

3. Die Mitgliedschaft erlischt: 

a) durch Auflösung des Mitglieds 

b) durch Austritt des Mitglieds 

c) durch Ausschluss des Mitglieds 

4. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. 

5. Lässt ein Mitglied erkennen, dass es an einer weiteren Mitarbeit im Verein nicht mehr interessiert ist, ohne seinen Austritt erklärt zu haben, so ist es schriftlich zu einer Stellungnahme aufzufordern. Ist diese Stellungnahme nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich beim Vorstand eingegangen, kann der Ausschluss des Mitglieds erfolgen. 

6. Hat ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach Ende des Geschäftsjahres trotz vorangegangener zweimaliger schriftlicher Mahnung beglichen, kann der Ausschluss des Mitglieds erfolgen. 

7. Der Ausschluss kann bei wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, bei Schädigung des Ansehens des Stadtverbandes oder bei Beitragsrückstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. 

§ 4 Rechte der Mitglieder 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversam-mlungen zu stellen. 

2. Die Anträge sind schriftlich einzureichen. 

3. Die Anträge an den Vorstand werden in der nach Eingang folgenden Sitzung behandelt. 

4. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme. 

5. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Mitglieder-versammlung eine Stimme. Dieses Stimm-recht entfällt bei Wahlen. 

6. Ist ein Mitglied des Vorstands zugleich Delegierter eines Mitgliedsvereins, so übt er sein Stimmrecht nur einmal aus. 

§ 5 Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sollen die Bemühungen des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks nach allen ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten fördern. 

§ 6 Beiträge 

Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

§ 7 Organe 

Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Eine Mitgliederversammlung ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen. 

2. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

3. Die Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Dies kann postalisch oder digital, z.B. per Mail, erfolgen. 

4. Die Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr soll mindestens enthalten: 

a) Feststellung der satzungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit 

b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts 

c) Bericht der Kassenprüfer 

d) Entlastung des Vorstands 

e) Neuwahl eines Kassenprüfers 

5. Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand drei Tage vorher schriftlich einzureichen. 

6. Über die Behandlung von Anträgen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, die verspätet eingereicht oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (sog. Dringlichkeitsanträge) beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit. 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

2. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Versammlung hat innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Antrags zu erfolgen. 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Wahl des Vorstands für drei Jahre 

b) Wahl der Kassenprüfer für zwei Jahre;die unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig 

c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts 

d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer 

e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 

f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags 

g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds 

h) Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins. 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung 

1. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Ist keiner der Genannten anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. 

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. 

3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

4. Vor der ersten Abstimmung ist vom Versammlungsleiter die genaue Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mitzuteilen. 

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort, Zeit und Dauer der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten soll und die vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. 

§ 12 Wahlen 

1. In den Vorstand kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl einem Mitglied oder einer gleichgestellten Organisation angeschlossen ist. Das 18. Lebensjahr muss vollendet sein. 

2. Für die Wahl des Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu wählen. 

3. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden in einem Wahlgang gewählt. 

4. Die Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Der Kassenprüfer kann per Handzeichen gewählt werden. 

5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. 

6. Gewählt werden können auch nicht Anwesende, wenn ihre schriftliche Zustimmung hierfür der Versammlung vorliegt. 

§ 13 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus: 

– dem Vorsitzenden 

– zwei stellvertretenden Vorsitzenden 

– dem Kassierer 

– dem Schriftführer 

Diese sind zugleich Vorstand im Sinne von §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertreten im Innenverhältnis 

– beide Stellvertreter gemeinsam oder 

– ein Stellvertreter mit dem Kassierer oder 

– ein Stellvertreter mit dem Schriftführer. 

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der Vorstand bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. 

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbstständig zu ergänzen. Ein Nachfolger kann dann nur in Angleichung an die Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder gewählt werden. 

4. Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände dem Vorstand sofort zu übergeben. 

5. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Beisitzer berufen, die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. 

§ 14 Aufgaben des Vorstands 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 

2. Seine Aufgaben sind insbesondere: 

a) Einberufung der Mitgliederversammlungen 

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

c) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Geschäftsführung sowie Erstellung der Geschäfts- und Kassenberichte 

d) Abschluss und Kündigung von Verträgen. 

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands 

1. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. 

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 

3. Abstimmungen erfolgen offen oder schriftlich, wenn dies auf Antrag beschlossen wird. 

4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; über diesen Antrag kann in der nächsten Vorstandssitzung erneut abgestimmt werden. 

5. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollant zu unterschreiben sind. 

§ 16 Ordnungen 

Der Vorstand kann sich zur Regelung des Geschäftsbetriebs Ordnungen (Ehren-, Geschäfts- Ordnung, etc.) geben. 

§ 17 Kassenprüfer 

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre, und zwar jeweils versetzt, zu wählenden Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfung, erstatten einen schriftlichen Bericht und stellen den Antrag über die Entlastung des Vorstands. 

§ 18 Änderung der Satzung 

Für eine Änderung der Satzung müssen in der Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten stimmen. 

Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 

Anträge auf Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung sind nicht zulässig. 

§ 19 Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2. Zu diesem Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich. 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen der Stadt Frankfurt am Main zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. 

Frankfurt am Main, 27. März 2019

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